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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 227 BGB

Selbstverteidigungsparagraph / Verhältnismäßigkeit

Gemäß Paragraph 227 BGB ist es nicht strafbar, sich oder andere gegen einen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff mit den dazu notwendigen Mitteln und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verteidigen. Das bedeutet, dass ich mich gegen Zivilpersonen, also z.B. nicht gegen Polizisten im Dienst, wehren darf, die mich oder dritte Personen an Gesundheit oder Eigentum im gegenwärtigen Augenblick schädigen, oder es vorhaben.
Mit Bezug auf "notwendige Mittel" ist gemeint, dass man den Angreifer nicht oder möglichst wenig verletzen sollte. Damit ist die Verhältnismäßigkeit der Verteidigung gemeint. Die Heftigkeit der Verteidigung richtet sich also auch nach der Bedrohlichkeit des Angriffs. Um als Kampfsportler nicht später selbst als Angeklagter vor Gericht stehen zu müssen, ist gerade dies ein sehr wichtiger Punkt. Ist eine körperliche Art der Selbstverteidigung trotz aller Bemühungen nicht zu verhindern gewesen, sollte man immer und unverzüglich Anzeige gegen den Angreifer erstatten und, wenn möglich, eventuelle Zeugen benennen. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, so ist für den Richter der Ausbildungsstand, das Geschlecht des Verteidigers sowie die Anzahl der Angreifer und deren Bewaffnung zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit wichtig.
Als Frau darf man sich also durchaus anderer Mittel bedienen, um Angreifer abzuwehren. Als Meister einer Kampfkunst muß man aber schon genauer beachten wie kräftig man den abschließenden Schlag ausführt oder ob man überhaupt schlägt.
Noch zu erwähnen ist an dieser Stelle § 226 BGB, welcher besagt, dass das Ausüben eines Rechtes (Notwehr) unzulässig ist, wenn es nur den Zweck hat, einem anderen zu schaden. Man darf also nach der Abwehr eines Angriffs nicht zum Gegenangriff übergehen. Da dies nicht mehr der Verteidigung dient, sondern lediglich dazu, den Angreifer zu verletzen.

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