Satzung
VereinssatzungTASG Dresden e.V.
Stand vom 06.02.2009
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1.) Der am 07.01.2009 in Dresden gegründete Sportverein führt den Namen "TASG Dresden". Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
(2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§3 Verlust der Mitgliedschaft
(1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2.) Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Bei Neueintritt gilt eine Mindestmitgliedschaft von einem halben Jahr.
(3.) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben un-sportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen
§4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§5 Beiträge
(1.) Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2.) Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3.) Kosten, die durch ein Vereinsmitglied verursacht werden, indem Kontoverbindungen gelöscht bzw. geändert oder unbegründete Widersprüche eingelegt wurden, ohne den Vorstand rechtzeitig zu informieren, sind durch das Vereinsmitglied selbst zu tragen.
§6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(2.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3.) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies:
a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
(4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
(5.) Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin muss eine Frist von einer Woche liegen.
(6.) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
(7.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es muss allerdings eine Mindestanzahl von 7 Mitgliedern anwesend sein.
(8.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(9.) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die aufgrund von Forderungen des Registergerichts oder des zuständigen Finanzamtes zum Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig werden, können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Mitglieder sind davon zeitgleich zu unterrichten.
(10.) Anträge können gestellt werden:
a) von allen Mitgliedern
b) vom Vorstand
(11.) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. Lediglich bei Vorstandswahlen genügt der Antrag eines Mitgliedes, um eine geheime Abstimmung durchzuführen.
§9 Vorstand
(1.) Der Vorstand besteht:
a) Als geschäftsführender Vorstand aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden / Schatzmeister
3. Geschäftsführer,
b) als Gesamtvorstand aus dem
1. geschäftsführenden Vorstand,
2. Pressewart.
Vorstand im Rechtsverkehr ist der geschäftsführende Vorstand und zwar jedes Mitglied einzelvertretungsberechtigt.
(2.) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(3.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
(4.) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Hier soll der Vorsitzende Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Unmittelbar nach der Vereinsgründung gilt die Ausnahme, dass die Vorstandsmitglieder bereits nach einem Jahr neu gewählt werden.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1.) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seiner bisherigen Zwecke kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der entsprechende Punkt stehen.
(2.) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3.) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem Kreissportbund Dresden e.V. mit der Maßgabe der Verwendung zur Sportförderung zur Verfügung zu stellen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Dresden, den 06.02.2009